für die mit beratender Stimme und Antragsrecht daran teilnehmenden Mitglieder der Standeskommission eine parlamentarische Immunität schaffen wollte. Dies zeigt Art. 2 des Geschäftsreglements des Grossen Rates, wonach die parlamentarische Immunität im Rahmen der Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung (Art. 167 StPO) gewährleistet ist. Diese Sonderregelung darf allerdings nicht dazu führen, im Sinne der systematischen Interpretation von einer abschliessenden Regelung auszugehen. Entscheidend ist vielmehr die teleologische Interpretation.