Die grammatikalische Interpretation der genannten Bestimmungen spräche e- her dafür, dass Behördenmitglieder nicht in den Schutzbereich des Ermächtigungsverfahrens fallen, weil der Begriff nirgends erwähnt ist. Die für die historische Interpretation konsultierten Materialien liefern keinen Hinweis. Es kann aber festgestellt werden, dass der kantonale Gesetzgeber für den Bereich der Verhandlungen im Grossen Rat sowohl für die Parlamentarier selbst als auch 28