Unter Beamten versteht die Legaldefinition von Art. 110 Ziff. 4 StGB Beamte und Angestellte einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Als Beamte gelten gemäss dieser Bestimmung auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind oder die vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Der Begriff Behördenmitglied fehlt in dieser Norm ebenfalls.