Der Begriff des Behördenmitglieds fehlt in Art. 4 Abs. 3 und 9 Abs. 2 lit. a StPO. Hingegen findet sich in der Strafprozessordnung noch eine weitere Bestimmung, in der die Mitglieder der Regierung ausdrücklich genannt sind. Gemäss Art. 167 StPO können Mitglieder des Grossen Rates und der Standeskommission wegen Äusserungen im Grossen Rat nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder dazu die Ermächtigung erteilen. Weitere einschlägige Normen finden sich in der kantonalen Gesetzgebung nicht, insbesondere nicht in der Kantonsverfassung.