2. Sowohl in Art. 4 Abs. 3 als auch in Art. 9 Abs. 2 lit. a StPO ist von Beamten und Angestellten die Rede. Zu prüfen ist, ob das Ermächtigungsverfahren auch anzuwenden ist bei Mitgliedern der Standeskommission. Der Gesuchsgegner ist in seiner Eigenschaft als Mitglied der Standeskommission ein Behördenmitglied. Dies ergibt sich schon aus Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Behördenverordnung, wonach die Mitglieder der Standeskommission, des Grossen Rates, der Gerichte, ständiger und nicht ständiger kantonaler Kommissionen sowie die Vermittler als Behördenmitglieder gelten.