Dies bedeutet, dass für Aufwand, der seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bis zum Eingang der Berufung beim Kantonsgericht geltend gemacht wird, vom Kantonsgericht geprüft werden muss, ob er geboten war und damit entschädigungsberechtigt ist. Dass das Kantonsgericht befugt sein muss, über diesen Aufwand zu befinden, zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber statuiert hat, dass die Kosten für die Ausfertigung des begründeten erstinstanzlichen Urteils nach der Anmeldung der Berufung mit den Kosten des Berufungsverfahrens verlegt werden, wenn Berufung erhoben wird (Art. 121 Abs. 3 ZPO). Sinngemäss muss