Wortlaut her primär auf erstinstanzliche Verfahren. Sie muss auf Berufungsverfahren aber sinngemäss angewandt werden können. Dies bedeutet, dass für Aufwand, der seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bis zum Eingang der Berufung beim Kantonsgericht geltend gemacht wird, vom Kantonsgericht geprüft werden muss, ob er geboten war und damit entschädigungsberechtigt ist.