Nach Art. 25 lit. a AnwHV schliesst das Honorar im Hauptverfahren im Zivilprozess die vorprozessualen Bemühungen ein. Hier muss nun differenziert werden, ob der Anwalt seine Honorarnote nach Zeitaufwand oder pauschal erstellt. Bei einem Pauschalhonorar ist der Aufwand für vorprozessuale Aufwände aufgrund dieser Vorschrift inbegriffen. Ebenso ist in einem Pauschalhonorar der Aufwand für das Studium des Urteils und die Prüfung von Rechtsmitteln enthalten (STERCHI, a.a.O., N 1c zu Art. 10 Anhang 2).