Rechtsanwalt A machte in seiner erstinstanzlichen Kostennote keinen Aufwand für die Zeit nach der Hauptverhandlung geltend. Hingegen tat er dies in seiner Kostennote im Berufungsverfahren. Es ist zu prüfen, ob dies zulässig ist. Aus Sicht des erstinstanzlichen Verfahrens liegt nachprozessualer Aufwand vor, aus Sicht des Berufungsverfahrens vorprozessualer Aufwand. Das Berufungsverfahren beginnt mit der Einreichung der Berufungsschrift.