Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt seiner Klientin keinen anderen unmittelbar mit dem Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufwand in Rechnung stellen kann, als er durch das Gericht zugesprochen erhalten hat. Die zugesprochenen Parteikosten binden den Rechtsanwalt gemäss Art. 2 Abs. 2 AnwHV nur dann nicht, wenn das Gesetz keine volle Entschädigung vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.