7. Auszugehen ist vorliegend zunächst davon, dass die erstinstanzlich auf der Grundlage der Anwaltshonorarverordnung festgesetzte ausseramtliche Entschädigung durch den Rückzug der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AnwHV bindet die Honorarordnung den Rechtsanwalt. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt seiner Klientin keinen anderen unmittelbar mit dem Gerichtsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufwand in Rechnung stellen kann, als er durch das Gericht zugesprochen erhalten hat.