Weicht das Gericht von der Kostennote des Anwalts ab, braucht dieser in der Regel nicht noch einmal angehört zu werden; eine solche Abweichung muss im Übrigen nur summarisch begründet werden, solange das Gericht nicht den Rahmen des Anwaltsgebührentarifs überschreitet oder sich über Vorbringen hinwegsetzt, mit denen der Anwalt einen ausserordentlichen Aufwand dartut (GVP 1992 Nr. 58 Erw. 1).