6. Bei der Prüfung einer Kostennote hat das Gericht ein weites Ermessen (BGE 122 I 1 Erw. 3a S. 2). Das Gericht geht bei der Prüfung der Kostennote vom Aufwand aus, den es aufgrund der Aktenlage abschätzen kann (BGE 111 Ia 1 Erw. 2a S. 1). An das Erfordernis der genügenden Prüfbarkeit von Honorarnoten sind schon aufgrund des Anwaltsgeheimnisses in der Regel relativ geringe Anforderungen zu stellen (GVP 2001 Nr. 81). Weicht das Gericht von der Kostennote des Anwalts ab, braucht dieser in der Regel nicht noch einmal angehört zu werden;