O., N 2b zu Art. 263; HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St.Gallen 2004, S. 190; WEBER, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zürcherischen Zivilprozess, Zürich 1990, S. 27). Wenn ein Anwalt beigezogen wird, sind nur jene Kosten ersatzfähig, die objektiv der Interessenwahrung gedient haben (HIRT, a.a.O., S. 191).