5. Nach Art. 19 Abs. 3 AnwHV fällt unnötiger Aufwand ausser Betracht. Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwierigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (STERCHI, Kommentar zum bernischen Fürspre- cher-Gesetz, Bern 1992, N 3b zu Art. 4 Anhang 2). Der Gegenseite dürfen nur kausale Parteikosten auferlegt werden (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 2b zu Art.