Art. 12 Abs. 1 StHG schliesslich schreibt den Kantonen in dieser Hinsicht nichts vor. Bezüglich des Begriffs Anlagekosten bzw. wertvermehrende Aufwendungen, die vom Verkaufserlös abgezogen werden können, hat der Bundesgesetzgeber dem kantonalen Gesetzgeber bewusst einen recht weiten Handlungsspielraum zugestanden (ZWAHLEN, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Basel 2002, N 56 zu Art. 12). (Kantonsgericht, Urteil V 14/07 vom 6. November 2007)