Dieser rechtswesentliche Unterschied rechtfertige es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Handels- und Gewerbefreiheit, den Abzug von Eigenkapitalzinsen bei der Grundstückgewinnsteuerberechnung zu verweigern. Eigenfinanzierende Steuerpflichtige erzielten nicht bloss fiktiv, sondern tatsächlich höhere Gewinne als fremdfinanzierende, da bei ihnen kein oder weniger Zinsaufwand für Fremdkapital anfalle.