Steuerpflichtige, welche die Baukosten selbst finanzierten, hätten eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als solche, welche die Baukosten ganz oder teilweise fremdfinanzierten und dafür Baukreditzinsen zahlten. Dieser rechtswesentliche Unterschied rechtfertige es unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Handels- und Gewerbefreiheit, den Abzug von Eigenkapitalzinsen bei der Grundstückgewinnsteuerberechnung zu verweigern.