entsprechend bei der Einkommenssteuer zu berücksichtigen waren. Das Bundesgericht erwog im zitierten Urteil weiter, es sei verfassungskonform, wenn Sachverhalte, die sich rechtswesentlich unterschieden, auch unterschiedliche Steuerfolgen zeitigten. Beim Einsatz eigener Mittel habe die steuerpflichtige Person anders als beim Einsatz von Fremdkapital mit Zinspflicht keinen effektiven Zinsaufwand, auch wenn die Verwendung von Eigenmitteln bei der Kostenrechnung richtigerweise zu berücksichtigen sei.