Sie verminderten weder das Einkommen noch den Grundstückgewinn. Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen könnten somit nicht zu den Herstellungskosten gerechnet werden. Das Bundesgericht hielt weiter fest, Eigenkapitalzinsen stellten keinen effektiv abzugeltenden Aufwand dar und könnten deshalb ohne Verletzung des Willkürverbots anders als tatsächlich erbrachte Eigenleistungen, z.B. in Form von Arbeit, behandelt werden. Dies übersieht der Beschwerdeführer, wenn er Präjudizien aus dem Kanton St.Gallen zitiert. Die dortigen Fälle betrafen Eigenleistungen in Form von Arbeit, die dann 25