Pra 1998 Nr. 147) ebenfalls zum Schluss gekommen, dass die Verweigerung des Abzugs von Eigenkapitalzinsen bei der Grundstückgewinnsteuerberechnung weder gegen die Rechtsgleichheit noch das Willkürverbot, noch die Handels- und Gewerbefreiheit, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Eigentumsgarantie verstösst. Das Bundesgericht führte in diesem Urteil an, Eigenkapitalzinsen stellten keine effektiven Kosten dar, sondern würden bloss kalkulatorisch im Rahmen der Kostenrechnung, nicht aber in der Bilanz der juristischen Person veranschlagt. Sie verminderten weder das Einkommen noch den Grundstückgewinn.