Zu diesem Schluss ist auch das Verwaltungsgericht Bern im Fall einer Privatperson gelangt (vgl. BVR 1978, S. 129 ff.). Im Fall einer juristischen Person ist das Bundesgericht im Urteil 2P.38/1996 (=Pra 1998 Nr. 147) ebenfalls zum Schluss gekommen, dass die Verweigerung des Abzugs von Eigenkapitalzinsen bei der Grundstückgewinnsteuerberechnung weder gegen die Rechtsgleichheit noch das Willkürverbot, noch die Handels- und Gewerbefreiheit, den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Eigentumsgarantie verstösst.