Zudem liefe dieses Vorgehen dem Realisations- und Periodizitätsprinzip zuwider, da einerseits in den dem Liegenschaftsverkauf vorangehenden Steuerperioden unter dem Titel Eigenkapitalzins kein Einkommen realisiert werden konnte und andererseits der beim Grundstückverkauf auf einmal anfallende Eigenkapitalzins nicht ohne gesetzliche Grundlage gesamthaft einer einzigen Periode zugerechnet werden darf. Über den im Verkaufspreis einkalkulierten und auf den Käufer überwälzten Eigenkapitalzins ist daher systemkonform als Vermögensgewinn im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer abzurechnen.