gleichzeitig müsste man diese Gewinneinbusse konsequenterweise einkommenssteuerrechtlich wie eine fiktive Zahlung eines Entgelts an den Beschwerdeführer selbst für das Zurverfügungstellen von Kapital berücksichtigen. Im Einkommenssteuerrecht ist für imaginäre Zahlungen eines Steuerpflichtigen an sich selbst jedoch kein Raum.