Investiert ein Steuerpflichtiger Eigenkapital in ein Grundstück, das er später mit Gewinn verkauft, trägt er zwar zur Wertschöpfung bei, ohne dass er einem Dritten für den Einsatz der Mittel ein Entgelt leisten müsste; er entzieht das investierte Kapital vorläufig aber auch einer gewinnbringenden Anlage. Diese Gewinneinbusse will der Beschwerdeführer bei der Grundstückgewinnsteuer als Vermögensgewinnsteuer als Anlagekosten abziehen; gleichzeitig müsste man diese Gewinneinbusse konsequenterweise einkommenssteuerrechtlich wie eine fiktive Zahlung eines Entgelts an den Beschwerdeführer selbst für das Zurverfügungstellen von Kapital berücksichtigen.