Auch eine systematische und teleologische Gesetzesinterpretation führt zum gleichen Ergebnis. Der Gesetzgeber hat in Art. 108 Abs. 1 StG anrechenbare Aufwendungen aufgezählt, denen gemeinsam ist, dass sie effektive Auslagen, d.h. tatsächlich geleistete Zahlungen an Dritte sind, mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung des Werts für Eigenarbeit. Unter diese Aufwendungen fallen auch Schuldzinsen, sofern sie nicht schon bei der Einkommenssteuer abgezogen worden sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Eigenkapitalzinsen.