den. Nach Art. 108 Abs. 2 lit. d StG sind Schuldzinsen als Aufwendungen anrechenbar, soweit sie als Anlagekosten gelten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzug nicht vorgesehen. Aus den Materialien ergibt sich nichts Anderes.