6. Die zweite Rüge des Beschwerdeführers betrifft den Abzug von Zinsen auf dem Eigenkapital. Der Beschwerdeführer glaubt, es liege eine abzugsfähige Eigenleistung vor. Nach Art. 108 Abs. 1 lit. c StG sind durch eigene Arbeitsleistung geschaffene Mehrwerte als Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar, soweit diese mit der Einkommenssteuer erfasst wurden oder wer- 24