Die Öffentlicherklärung des von den Vorinstanzen vorgesehenen Wanderwegs mit einer Breite von 1 m innerhalb des Flachmoors verletzt vor dem Hintergrund der dargestellten bundesrechtlichen Normen das Eigentum der Beschwerdeführerin übermässig und ist daher unzulässig. Die Vorinstanzen haben damit ihr Ermessen eindeutig überschritten. (Kantonsgericht, Urteil V 12/07 vom 6. November 2007) Grundstückgewinnsteuer; Abzug von Eigenkapitalzinsen (Art. 108 StG) (…)