Es hat sich erwiesen, dass das Betreten des Flachmoors in einer Breite von 1 m südlich der bestehenden Strasse durch die vielen (Barfuss-) Wandrerinnen und -wanderer dem Flachmoor erheblichen Schaden zufügt, was sich nicht mit dem bundesrechtlich geforderten Moorschutz verträgt. Die Öffentlicherklärung des von den Vorinstanzen vorgesehenen Wanderwegs mit einer Breite von 1 m innerhalb des Flachmoors verletzt vor dem Hintergrund der dargestellten bundesrechtlichen Normen das Eigentum der Beschwerdeführerin übermässig und ist daher unzulässig.