Diese Schäden zeigten sich auch am gerichtlichen Augenschein, als die Wandersaison bereits vorbei war. Es hat sich erwiesen, dass das Betreten des Flachmoors in einer Breite von 1 m südlich der bestehenden Strasse durch die vielen (Barfuss-) Wandrerinnen und -wanderer dem Flachmoor erheblichen Schaden zufügt, was sich nicht mit dem bundesrechtlich geforderten Moorschutz verträgt.