Das Betreten von Mooren kann je nach Nutzungsintensität, Nutzungshäufigkeit und Nutzungszeitpunkt eine unzulässige Bodenveränderung darstellen, wobei einzelne Wanderinnen und Wanderer dafür wohl noch nicht ohne Weiteres genügen (vgl. WALDMANN, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, BR 1994, S. 98). Vorliegend stehen die touristischen Interessen an der Benützung des Barfusswanderwegs im Moorgelände den öffentlichen Interessen an einem uneingeschränkten Schutz des Flachmoors der Beschwerdeführerin gegenüber. Der Barfusswanderweg wird während der Wandersaison von sehr vielen Wandrerinnen und Wanderern begangen.