8. Sofern man im vorliegenden Fall eine Interessenabwägung überhaupt als zulässig erachtet, fällt sie zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Das Betreten von Mooren kann je nach Nutzungsintensität, Nutzungshäufigkeit und Nutzungszeitpunkt eine unzulässige Bodenveränderung darstellen, wobei einzelne Wanderinnen und Wanderer dafür wohl noch nicht ohne Weiteres genügen (vgl. WALDMANN, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, BR 1994, S. 98).