23c Abs. 2 NHG setzen die Kantone die Schutzziele durch und treffen die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Die formelle und materielle Koordination aller relevanten Vorschriften, unter anderem auch der Erlasse zum Moorschutz, ist im Rahmen der beiden Phasen der Fuss- und Wanderwegnetzplanung sicherzustellen, ebenso die Interessenabwägung.