Nach Art. 5 Abs. 2 lit. l FMV stellen die Kantone sicher, dass Flachmoore vor dauernden Schäden durch Trittbelastung geschützt werden. Nach Art. 5 Abs. 2 lit. m FMV müssen touristische und Erholungsnutzung mit dem Schutzziel im Einklang stehen. Nach Art. 23c Abs. 1 NHG gilt als allgemeines Schutzziel die Erhaltung der natürlichen und kulturellen Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Nach Art. 23c Abs. 2 NHG setzen die Kantone die Schutzziele durch und treffen die zweckmässigen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen.