Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Formell handelt es sich bei den Bundesinventaren nach Art. 5 ff. zwar um Rechtsverordnungen des Bundes, funktional aber um Konzepte bzw. Sachpläne des Bundes nach Art. 13 RPG (vgl. MARTI, a.a.O., S. 633). 23