7. Bei der Planung von Wanderwegen sind die Interessen des Natur- und Heimatschutzes zu berücksichtigen (Art. 9 FWG; Botschaft FWG, BBl 1983 IV, S. 9). In Naturschutzgebieten ist sicherzustellen, dass die Belastungen gesamthaft möglichst gering bleiben und die Schutzziele auch langfristig nicht gefährdet werden (Botschaft, S. 9). Gemäss Art. 6 NHG sind Moore in Inventaren von nationaler Bedeutung ungeschmälert zu erhalten. Derselbe Grundsatz findet sich auch in Art. 4 FMV für Flachmoore.