Demgegenüber begründet Art. 88 BV kein verfassungsmässiges Recht auf das Angebot von Fuss- und Wanderwegnetzen und deren Benützung (LENDI, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N 15 zu Art. 88). Hinzu kommt, dass nationale Moorlandschaftsinventare im Stufenbau von Recht und Planung klarerweise über den Richt- und Nutzungsplänen der Kantone und der Bezirke bzw. Gemeinden stehen und diesen im Sinne der derogatorischen Kraft des Bundesrechts vorgehen (vgl. MARTI, Bundesinventare - Eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und Heimatschutzrechts, URP 2005, S. 637).