Darunter sind gemäss Art. 23d Abs. 2 NHG insbesondere die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen sowie Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen zu verstehen. Eine Interessenabwägung gegenüber dem verfassungsmässig vorgesehenen Veränderungsverbot im Einzelfall kommt darüber hinaus grundsätzlich nicht in Frage; vielmehr sind diesbezüglich Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit bereits in der abstrakten Rechtsnorm auf Verfassungsstufe entschieden worden (vgl. auch BVR 2000, S. 413).