Schon auf Verfassungsstufe zeigt sich, dass dem Schutz der Moorlandschaften der Vorrang gebührt. Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung geniessen verfassungsrechtlich nach wie vor praktisch absoluten Schutz (TRÖSCH, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N 12 zu Art. 78 m.Hinw.). Es stellt sich daher die Frage, ob eine Interessenabwägung überhaupt noch möglich ist. Nach Art. 23d Abs. 1 NHG sind Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften nur zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Darunter sind gemäss Art.