6. Sowohl die Moore als auch die Fuss- und Wanderwege haben Aufnahme in die Bundesverfassung gefunden. Gemäss Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen nach dieser Bestimmung darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden, ausgenommen Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. 22