5. Die Beschwerdeführerin argumentiert sinngemäss, die Öffentlicherklärung mit einer Breite des Wanderwegs von 1 m innerhalb ihrer Parzelle verletze ihr Eigentum, indem sich die Wandrerinnen und Wanderer über das empfindliche Flachmoor bewegten und dieses beschädigten. Damit ist gleichzeitig die Rüge erhoben, es werde Bundesrecht verletzt, nämlich die Bundesverfassung, das Natur- und Heimatschutzgesetz und die Flachmoorverordnung. Diese Rügen sind in der zweiten Phase zulässig und näher zu prüfen.