Es erscheint fraglich, ob die verfügende Behörde die Linienführung erst in der zweiten Phase überhaupt derart abweichend von der ursprünglichen Lösung hätte festlegen dürfen. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls keine Zustimmung zu einer solchen neuen Linienführung gegeben. Damit ist keine Verfügungsmacht der verfügenden Behörde zur Öffentlicherklärung ersichtlich. Schon aus diesem Grund wäre die Beschwerde wohl zu schützen gewesen. Diese Frage kann aber offenbleiben, da eine Linienführung wie nun geplant 1 m innerhalb des Flachmoors der Beschwerdeführerin ohnehin unzulässig ist, wie zu zeigen sein wird. (…)