PVG 1986 Nr. 12). Es ist vorliegend wohl ausgeschlossen, dass die verfügende Behörde aufgrund der rechtskräftigen ersten Phase diese Verfügungsmacht besitzt, da die verfügende Behörde die Linienführung im Flachmoor der Beschwerdeführerin erst nach der ersten Phase, nämlich im Rahmen der Öffentlicherklärung, beschlossen hat. Vorher war der Wanderweg auf der Strasse am nördlichen Rand der Parzelle der Beschwerdeführerin vorgesehen.