Die Öffentlicherklärung einer Sache setzt voraus, dass das Gemeinwesen eine Verfügungsmacht darüber hat. Diese kann aufgrund eigenen Eigentums oder eines anderen eigenen dinglichen Rechts, aufgrund einer öffentlichrechtlichen Eigentumseinschränkung oder aufgrund des Einverständnisses der privaten Eigentümerin gegeben sein (vgl. IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 116 B III; PVG 1986 Nr. 12).