4. Die Belastung eines privaten Grundstücks mit einem Fuss- oder Wanderweg ist nur mit der Eigentumsgarantie vereinbar, wenn sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und die Verhältnismässigkeit wahrt (BGE 129 I 337 Erw. 4.1 S. 344). Die Öffentlicherklärung einer Sache setzt voraus, dass das Gemeinwesen eine Verfügungsmacht darüber hat.