Nicht mehr geltend gemacht werden kann in dieser Phase grundsätzlich, dass von A nach B gar kein Weg führen solle. Wieviel Spielraum den für die Fuss- und Wanderwegnetzplanung zuständigen Bezirken betreffend Linienführung in der zweiten Phase der Öffentlicherklärung verbleibt, war im Grossen Rat umstritten (vgl. Protokoll 2. Lesung vom 12. Februar 1996, S. 45 f.). Die Zweistufigkeit des Verfahrens mit zweimaliger Rechtsmittelmöglichkeit wurde im Grossen Rat bei der Beratung des Gesetzes zu Recht als "Novum" bezeichnet (vgl. Protokoll 2. Lesung vom 12. Februar 1996, S. 39). Es ergeben 21