In dieser Phase können nur noch die Eigentümerinnen und die Eigentümer Einsprache erheben und nur noch die Verletzung ihrer Eigentumsrechte geltend machen, wobei die Linienführung insofern noch angefochten werden kann, als sie in den Augen der Einsprecherin unverhältnismässig ist und damit ungerechtfertigt in ihr Eigentum eingreift. Die Einsprecherin kann also vorbringen, von A nach B gebe es eine mildere Variante als die zur Öffentlicherklärung vorgesehene. Nicht mehr geltend gemacht werden kann in dieser Phase grundsätzlich, dass von A nach B gar kein Weg führen solle.