Die Nutzungspläne haben denn auch grundsätzlich der Richtplanung zu entsprechen (JUD, Rechtsverhältnisse an Gehflächen - Darstellung fussgängerbezogener Rechtsverhältnisse unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege, Zürich 1989, S. 118). In dieser Phase können nur noch die Eigentümerinnen und die Eigentümer Einsprache erheben und nur noch die Verletzung ihrer Eigentumsrechte geltend machen, wobei die Linienführung insofern noch angefochten werden kann, als sie in den Augen der Einsprecherin unverhältnismässig ist und damit ungerechtfertigt in ihr Eigentum eingreift.