Nutzungspläne sollen in Übereinstimmung stehen mit den übergeordneten Richtplänen. Mit der nutzungsplanmässigen Festlegung von Fuss- und Wanderwegen werden grundsätzlich die in Richtplänen verlangten Anordnungen über die Linienführung von Wegen konkretisiert. Die Nutzungspläne haben denn auch grundsätzlich der Richtplanung zu entsprechen (JUD, Rechtsverhältnisse an Gehflächen - Darstellung fussgängerbezogener Rechtsverhältnisse unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege, Zürich 1989, S. 118).